Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Aufgrund der stark zunehmenden Anzahl von Anträgen auf Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle im Außenbereich (i. S. d. § 35 BauGB) nach § 2 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30. April 1974 sind ab 01.01.2020 die nachfolgenden Ausführungen des Abfallwirtschaftsamts des Landratsamts Zollernalbkreis zu beachten:

Gemäß § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz hat die Verwertung von Abfällen Vorrang vor der Beseitigung. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen stellt keine Verwertung, sondern eine Beseitigung dar und ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Pflanzliche Abfälle sind zum Beispiel Baum- und Heckenschnitt, Laub oder Gras. Die nachfolgenden Informationen sollen erklären, unter welchen Voraussetzungen eine Verbrennung ausnahmsweise möglich ist.

Wie können pflanzliche Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden?

  • Durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen und ordnungsgemäßes Kompostieren.
  • Durch Abgabe an die Abfallwirtschaft: Hecken- und Baumschnitt, Reisig und Wurzelwerk können bis 2 cbm kostenlos auf den Landkreisdeponien Albstadt, Balingen und Hechingen sowie bis 1 cbm in den Wertstoffzentren abgegeben werden.
  • Durch Abgabe an den kommunalen Grüngutsammelplätzen. Die Anlieferbedingungen müssen bei den Gemeinden erfragt werden.
  • In Gemeinden mit einem Grüngutsammelplatz wird zweimal im Jahr eine Straßensammlung für Grüngut durchgeführt. In Gemeinden ohne Grüngutsammelplatz wird dreimal im Jahr eine Straßensammlung für Grüngut durchgeführt.
  • Kleine Mengen können regelmäßig über die Biotonne entsorgt werden.

Nähere Auskünfte erhalten Sie beim Landratsamt, Abfallwirtschaftsamt: Abfallberatung, Telefon: 07433/92 -1371, -1381, -1854, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Wann können pflanzliche Abfälle ausnahmsweise durch Verbrennen beseitigt werden?

Ausnahmen für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen gelten gemäß der Landes-Pflanzenabfallverordnung für pflanzliche Abfälle, die auf land- und forstwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken im Außenbereich anfallen. Diese dürfen unter folgenden Voraussetzungen im Außenbereich ausnahmsweise verbrannt werden:

  • Unzumutbarkeit der Abfuhr, bspw. an steilen und sehr schwer zugänglichen Flächen und Unmöglichkeit des Verrottens.
  • Vorliegen einer Pflanzenkrankheit, bspw. Feuerbrand.
  • Soweit aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich, z. B. zur Beseitigung von Brutmaterial für den Borkenkäfer, dürfen Reisig und Schlagabraum im Wald verbrannt werden.

Ein Mehraufwand durch den Abtransport der Abfälle rechtfertigt keine Ausnahme. Im Innenbereich ist das Verbrennen verboten.

Was muss beim Verbrennen beachtet werden?

  • Das Verbrennen findet auf dem Grundstück statt, auf welchem die Abfälle anfallen.
  • Das Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch).
  • Mitmenschen werden durch den Geruch der Verbrennung nicht belästigt.
  • Die Abfälle sind trocken, sodass sie unter geringer Rauchentwicklung verbrennen.
  • Durch die Rauchentwicklung entstehen keine Verkehrsbehinderungen, keine Belästigungen und kein gefahrbringender Funkenflug.
  • Die Abfälle sind möglichst zu einem Haufen zusammengefasst.
  • Es weht kein starker Wind.
  • Es darf nicht in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang verbrannt werden.
  • Ein Randstreifen ist gepflügt, sodass das Feuer unter Kontrolle gehalten werden kann.
  • Die erforderlichen Abstände zum Grundstücksnachbar und anderen gefährdeten Objekten sind eingehalten.
  1. a) Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind mindestens 100 m entfernt b) Gebäude und Bäume befinden sich mindestens 50 m entfernt
  • Beim Verbrennen von forstlichen Pflanzenabfällen im Wald ist die Festlegung des vorgenannten Mindestabstandes zu Bäumen aufgehoben. Umso mehr sind beim Verbrennen von Reisig und Schlagabraum alle Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden einzuhalten. Eventuelle Anordnungen des Forstamtes zur Abwendung einer Waldbrandgefahr bleiben hiervon unberührt.
  • Das Feuer und die Glut werden beim Verlassen des Grundstücks gelöscht.
  • Die Verbrennungsrückstände werden sobald wie möglich in den Boden eingearbeitet.

Das Verbrennen von großen Mengen pflanzlicher Abfälle ist auf den Rathäusern bei der Ortspolizeibehörde vorher anzuzeigen. Wir weisen darauf hin, dass beim Ausrücken der Feuerwehr der Brandverursacher die Kosten zu tragen hat. Das Landratsamt als untere Abfallrechtsbehörde erteilt keine Ausnahmen vom Verbrennungsverbot. Es liegt im Ermessen des Beseitigungspflichtigen, ob oben genannte Ausnahmemöglichkeiten vorliegen. Wer gegen obige Vorgaben verstößt, handelt ordnungswidrig und riskiert ein empfindliches Bußgeld. Wer gar andere, nicht für eine Verbrennung zugelassene Abfälle, zum Beispiel Plastikabfälle, Sperrmüll oder Altholz im Garten oder im heimischen Ofen verbrennt, begeht unter Umständen sogar eine Straftat und muss mit einer Verurteilung im Strafverfahren rechnen.

Nähere Auskünfte erteilt Ihnen das Landratsamt, Abfallwirtschaftsamt: Untere Abfallrechtsbehörde, Telefon: 07433/92 -1383, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Die vorstehenden Informationen sowie das entsprechende Merkblatt des Abfallwirtschaftsamtes finden Sie auch auf der Homepage der Stadt Hechingen.